Statuten

“Relaisgruppe Buchser-Berg”

  1. “Relaisgruppe Buchser-Berg” ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Buchs/SG, Gerichtsstand Buchs/SG.
  2. Der Verein kann Relais-Stationen und Sende- und Empfangsanlagen zur Nutzung durch Amateurfunker und Höramateure errichten und betreiben. Die dazu erforderlichen Infrastrukturen können durch den Verein gemietet oder erworben werden. Er führt aus- und weiterbildende sowie kameradschaftliche Veranstaltungen unterschiedlicher Art und Dauer durch, stellt eigene Infrastrukturen zur Verfügung und betreibt sie selbständig. Der Verein leistet Hilfe bei Notfällen.
  3. Organe des Vereins:
    • Hauptversammlung
    • Vorstand
  4. Die HV soll nach Möglichkeit im 1. Quartal stattfinden und umfasst folgende oder andere Traktanden:
    • Mutationen
    • Jahresrechnung
    • Festsetzung von Beiträgen

Der Vorstand kann über einen nicht traktandierten Gegenstand abstimmen. Mitgliederanträge müssen in schriftlicher Form 4 Tage vorher vorliegen.
Bei der Abstimmung entscheidet das einfache Mehr. Der Vorstand hat Stichentscheid.

  1. Der Jahresbeitrag wird durch den Vorstand, den anfallenden Kosten entsprechend, festgelegt.
  2. Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern und wird für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst:
    • Präsident
    • Aktuar
    • Kassier
    • Leiter

Der Vice-Präsident kann durch jedes andere Vorstandsmitglied gestellt werden.
Der Vorstand kann sich zur Aufgabenbewältigung mit Beisitzern unterschiedlicher Aufgaben für die entsprechende Dauer selbst erweitern.

  1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Gesuch an den Vorstand und ist separat geregelt. Die Versammlung beschliesst über die definitive Aufnahme.
  2. Unfall- und Haftpflichtversicherung ist gemäss Reglement Sache der Mitglieder. Für den Standort besteht eine Haftpflicht- und Sachversicherung.
  3. Der Austritt hat unter schriftlicher Anzeige an den Vorstand zu erfolgen. Austretende sind ihren Pflichten erst dann enthoben, wenn alle Beiträge bezahlt sind. Es besteht kein Anrecht auf Vereinseigentum und Vereinsvermögen.
  4. Der Ausschluss kann nach separatem Reglement durch den Vorstand erfolgen. Die Versammlung beschliesst den definitiven Ausschluss.
  5. Die Auflösung des Vereins kann nur nach Reglement erfolgen.
  6. Bei Vereinsauflösung entscheidet die Auflösungsversammlung über das Vereinsvermögen.
  7. Das Reglement kann durch den Vorstand angepasst werden, tritt provisorisch in Kraft und wird an der nächsten HV bestätigt.

Stand: 16. Februar 2007